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Strengere Auflagen und Kontrollen für Partyschiffe

Beteiligung zum Lärmaktionsplan der 4. Runde

Strengere Auflagen und Kontrollen für Partyschiffe

Die Regelung zur Benutzung von Tongeräten in § 10 LImSchG ist unmißverständlich: "Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen..., dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden."
In der Praxis gehen Beschwerden bei Verstößen seit Jahren ins Leere, u.a. auch wegen geteilter Zuständigkeit der Behörden (Kaimauer:Ordnungsamt, Rhein : Wasserschutzpolizei) und deren unangemessen langen Reaktionszeiten.
Fazit: Vollständiges Nutzungsverbot von elektronischen Verstärkeranlagen auf dem Oberdeck der Schiffe, so wie bei der Strassenmusik auch!

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