Beteiligung im Planverfahren: Bebauungsplan Nr. 7014-1 Deutschherrenstraße 175-187

Im Frühjahr 2021 hatten Sie die Gelegenheit, Ihre Meinung zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 Deutschherrenstraße 175-187 einzureichen.

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Ihre Meinungen zum Planentwurf

Hier haben Sie vom 12. April bis zum 7. Mai 2021 die Gelegenheit, Ihre Meinungsäußerung zur Planung einreichen. Nutzen Sie dafür das Eingabeformular auf der rechten Seite. Ihr Beitrag wird dann unten auf dieser Seite veröffentlicht. Dort können Sie sich auch über die Meinungen der anderen Nutzerinnen und Nutzer informieren.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Teilnahme zunächst anmelden bzw. registrieren müssen.

Die Beteiligung ist beendet

Der Dialog ist beendet

Bisherige Beiträge

Fassadengestaltung Deutschherrenstr.
Wie geht es weiter? Wie erfolgen weitere Informationen?
Schutzgut Mensch
Was macht einen attraktiven Dorfkern aus?
Gute Idee - Fragwürdige Umsetzung
Möglichkeiten der Zusammenführung der Betroffenen
Der Parkplatz-Bedarf
Problembeschreibung einer älteren Dame
Bloß nicht noch mehr HITZE!!!
Die Notwendigkeit eines Lebensmittelvollsortimenters
Technik-Laden und TINKS statt Drogeriemarkt!
Keine solch massive Bebauung
Braucht jemand eine solche Riegelbebauung?
Lubig-Gelände Lannesdorf
Lebendigen Ortskern gestalten
Verkehrskonzeption fragwürdig
Attraktivität des Ortsteilzentrums verbessern
Meine Sorge ist der alte Ortskern
Thema Wohnqualität
Thema Parkplätze
Thema Entwässerung
Thema "Politischer Hintergrund"
Thema Infrastruktur Versorgung
Thema Infrastruktur Straßenwesen
Thema Lärm
Thema Verkehr
Anliegerveranstaltung sinnvoll
Wohnungsbau ja,aber
Kein Einkaufszentrum für überörtlichen Bedarf
Wohnungen und kleine Geschäfte
Wohnraum Ja, Einkaufszentrum nein!
Keine Aufwertung des Stadtteils
... IM VIERTEL versteht sich
Extreme Verschlechterung des Lebensbedingungen imViergel
Überdimensioniertes Vorhaben auf evtl verseuchtem Gelände
Lebenswerter Stadtteil?
Planentwurf Deutschherrenstraße 175-187 - Verkehr
Wünsche an die Planer
Ursula Kolb
Unverständnis
Klarer Fall von Rechtsbeugung oder Scharlatanerie