Definition Belastungsachsen

Die Definiton der Belastungsachsen sollte meiner Meinung nach erweitert werden, da die gegenwärtige einige belastete Bereiche ausgrenzt. Es erschließt sich niemanden, warum mind. 15 Lärmbetroffene auf 100m die Belastungsachse definieren. Außerdem fehlt der Faktor der Doppelbelastung, wie beispielsweise Bahnschienen auf der einen und Straße auf der anderen Seite. Ein weiterer Belastungsfall ergibt sich meiner Meinung nach aus der Doppelbelastung Autobahnlärm, der permanent im Hintergrund existiert und dem direkten Straßenlärm. Danach müssten dementsprechend auch weitere Belastungsachsen aufgenommen und im weiteren Maßnahmenkatalog berücksichtigt werden. Hier mein Vorschlag die Definition auszuweiten.
Kapitel 5.4 Seite 22
Die Belastungsachsen wurden auf Grundlage einer Auswertung der Bereiche
 einer Länge > 500 m,
----------------------Änderung------------------------
 mit Überschreitung der Auslösewerte (Lden >65 dB(A) und/ oder Lnight >55 dB(A)) oder zwei gleichzeitige Lärmquellen mit Belastungswerten je über Lden >55 dB(A) und/ oder Lnight >50 dB(A)
und
------------------Änderung----------------
 einer erhöhten Betroffenheit (>15 Lärmbetroffene/100 m o. kumulative Lärmbelastung durch zwei Lärmquellen)
-------------------Änderung------------------
bei Gebäuden mit empfindlicher Nutzung (Wohnung, Schule, Krankenhaus) seitens der Bundesstadt
Bonn identifiziert.

Tolle Möglichkeit dieses Portal!

Kommentare

Eine Reduzierung auf 15 Lärmbetroffene auf 100 Meter ist schwer nachvollziehbar. Was heißt das für Schulen, Kindergärten und vielleicht nicht polizeilich gemeldete Minderjährige in einem Haushalt. Wie kann überhaupt die Anzahl von Lärmbetroffenen behördlich ermittelt werden und wer macht das?
In Bezug auf die Definition von Belastungsachsen werden durch die Limitierung bestimmte Areale zum "Lärmabschuss" freigegeben und die Gemeinde Bonn von Maßnahmen gegen Lärmminderung freigesprochen.
Desweiteren fehlen bei der Definition der Bebauung mit "empfindlicher Nutzung" die in der EU-Lärmschutzrichtlinie genannten weiteren Kriterien wie Lärmkontrolle für öffentliche Parkanlagen und Naherholungsgebiete, die einen besonderen Schutz erfordern