Reduzierung von Verwaltungs- und Rechtsverteidigungskosten durch eine gerechtere Staffelung der Elternbeiträge
In Bonn werden Eltern von Kindern, die in öffentlich geförderten Kindergärten oder Tagespflegestellen betreut werden, zu einem monatlichen Kostenbeitrag herangezogen, dem sog. „Elternbeitrag“. Mit diesen Elternbeiträgen deckt die Stadt Bonn einen (insgesamt eher kleinen) Teil der Gesamtkosten, die für die betreffenden Betreuungsangebote entstehen.
Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrags hängt vom Einkommen der Eltern des Kindes ab. Dabei sieht die einschlägige Satzung eine Staffelung in derzeit zehn unterschiedliche Einkommensstufen vor, aus denen sich die Höhe des jeweiligen Elternbeitrags ergibt. So ist z. B. bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.813,00 und 49.084,00 Euro (Stufe 4) für die Betreuung eines mindestens 3 Jahre alten Kindes in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von bis zu 45 Stunden wöchentlich ein monatlicher Elternbeitrag von 128,00 Euro zu leisten. Bei einem Einkommen von 49.084,00 Euro bis 61.355,00 Euro (Stufe 5) werden 196,00 Euro fällig. Es ist daher von erheblicher Bedeutung, welcher Einkommensstufe man zugerechnet wird. In dem Beispiel macht die Frage, ob man der Stufe 4 oder der Stufe 5 unterfällt, einen monatlichen Unterschied von (196,00 - 128,00 =) 68,00 Euro aus, was einem Jahresbetrag von (68,00 * 12 =) 816,00 Euro entspricht.
Hieraus folgen m. E. zwei Defizite, die sich auch haushaltsrelevant auswirken.
Zum einen ergibt sich aus der erheblichen finanziellen Bedeutung einer korrekten Einstufung ein erheblicher Anreiz für Eltern und Verwaltung, eine niederigere bzw. höhere Einstufung zu begründen. Hierfür besteht auch Potential, da die Berechnung des elternbeitragsrelevanten Einkommens sehr kompliziert ist und über viele Fragen Streit zwischen den beitragspflichtigen Eltern und der Verwaltung entsteht. Dieser Streit lässt sich zwar ggf. gerichtlich klären. Bis dahin entsteht aber allen Beteiligten ein hoher Aufwand, der insbesondere für die Stadt Bonn selbst bei einem Erfolg vor Gericht nicht kompensiert werden kann. Denn die Rechtsverteidigung durch Behördenbedienstete wird dem allgemeinen Aufwand der Behörde zugerechnet. Vorgerichtlicher Aufwand der Verwaltung ist erst recht nicht erstattungsfähig.
Und zum anderen ist die derzeitige Staffelung auch nicht gerecht: In dem oben ausgeführten Beispiel zahlen Eltern mit einem Jahreseinkommen von 49.000,00 Euro jährliche Elternbeiträge in Höhe von (128,00 * 12 =) 1.536,00 Euro. Eltern mit einem Jahreseinkommen von 49.100,00 Euro zahlen demgegenüber Elternbeiträge in Höhe von (196,00 *12 =) 2.352,00 Euro. Obwohl sie also ein um nur 100,00 Euro höheres Einkommen haben, zahlen sie 816,00 Euro mehr, so dass ihnen am Ende sogar über 700,00 Euro *weniger* zur Verfügung stehen als den eigentlich einkommensschwächeren Eltern. Diese Ungleichbehandlung resultiert aus den relativ hohen Beitragssprüngen zwischen den einzelnen Einkommensstufen, die wiederum den oben geschilderten Anreiz zur Fogle haben, eine günstigere Einstufung zu erreichen.
Diese beiden Defizite der derzeitigen Staffelung ließen sich beheben, indem eine genauere Korrelation zwischen Einkommens- und Beitragshöhe hergestellt wird. Ideal wäre hierbei eine unmittelbar lineare Ableitung. Diese dürfte allerdings rechtlich problematisch sein, da § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiz ausdrücklich eine „soziale Staffelung“ vorschreibt. Als zweitbeste - und rechtssichere(re) - Lösung bliebe aber eine rechnerisch hergeleitete Staffelung mit sehr kleinen Einkommensstufen. Rechstechnisch ließe sich eine solche Regelung an § 13 RVG anlehnen. Denkbar wäre etwa folgende Bestimmung:
„Höhe der Elternbeiträge
Bei einem maßgeblichen Elterneinkommen von mehr als 15.000,00 Euro werden Elternbeiträge erhoben. Deren Höhe richtet sich aus dem in der Anlage vorgesehenen Ausgangswert und erhöht sich für jeden angefangenen Betrag von weiteren 100 Euro um den in der Anlage ausgewiesenen Erhöhungswert.
Anlage (hier nur als Beispiel für die Betreuung von Kindern ab drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung)
Betreuung in Kindertageseinrichtung
Kinder über 3 J. bis zur Einschulung
25 Stunden: Ausgangswert 26,00 Euro / Erhöhungswert 0,25 Euro
35 Stunden: Ausgangswert 30,00 Euro / Erhöhungswert 0,27 Euro
45 Stunden: Ausgangswert 46,00 Euro / Erhöhungswert 0,42 Euro“
(Die Zahlen orientieren sich an den derzeitigen Sätzen und sollen hier nur beispielhaft verwendet werden. Es müsste außerdem eine Beitragsobergrenze verankert werden, um eine Kostenüberdeckung im Einzelfall zu vermeiden.)
Im obigen Beispiel würde damit Folgendes gelten: Ausgangswert wären 46,00 Euro (Betreuung von bis zu 45 Stunden wöchentlich). Die erstgenannten Eltern mit einem Jahreseinkommen von 49.000,00 Euro müssten also einen Elternbeitrag von 46,00 Euro (Ausgangswert) + ((49.000,00 - 15.000,00 =) 34.000,00 Euro / 100 =) 340 * 0,42 Euro (Erhöhungswert) = 188,80 Euro zahlen. Die Eltern mit einem Jahreseinkommen von 49.100,00 Euro müssten entsprechend einen Elternbetrag von 46,00 Euro + ((49.100,00 - 15.000,00 =) 34.100,00 Euro / 100 =) 341 * 0,42 Euro = 189,22 Euro zahlen. Einem jährlichen Unterschied von 816,00 Euro nach geltender Rechtslage stünde damit ein Unterschied von lediglich (12 * 0,42 Euro = ) 5,04 Euro gegenüber.
Die Belastung der Eltern würde also weitgehend linear zum Einkommen ansteigen. Zwar käme es an den „Grenzen“ jeder vollen 100 Euro weiterhin zu einem Beitrag“sprung“. Dieser entspräche aber dem jeweiligen Erhöhungswert, wäre also sehr gering und eher ein Beitrags“hüpfer". Hiermit würde der Anreiz, in eine andere Kategorie eingestuft zu werden, erheblich verringert. Weder Eltern noch die Verwaltung hätten ein nennenswertes Interesse, sich darüber zu streiten, ob das Jahreseinkommen ein paar Hundert Euro mehr oder weniger beträgt, wenn es am Ende wirtschaftlich um weniger als 1,50 Euro pro Monat geht. In der Folge wäre von weniger Widerspruchs- und hieran anschließenden Gerichtsverfahren auszugehen, ist also mit erheblichen Kosteneinsparungen auf Verwaltungsseite zu rechnen. Deren genaue Quantifizierung ist hier nicht möglich und müsste an den tatsächlichen Zahlen ansetzen.
Kommentare
am 06. Okt. 2016
at 11:29Uhr
kompliziert aber sinnvoll
Ihr Vorschlag klingt kompliziert, scheint mir aber sehr sinnvoll und erhöht die Gerechtigkeit.