Landschaftsplan Siegmündung
Landschaftspläne haben die Aufgabe, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege darzustellen. Die Landschaftsplanung ist Pflichtaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Die gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen bildet das Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW). Aufgrund der Entfesselung / Renaturierung der Sieg, die im Jahr 2011 durch die Bez.Reg.Köln initiiert wurde und sich aktuell im Planfeststellungsverfahren befindet, wird ein umfassender Änderungsbedarf des Landschaftsplans (LP) Siegmündung notwendig. Weiteres Ziel der Überarbeitung ist es, die Regelungen mit dem angrenzenden LP des Rhein-Sieg-Kreises zu harmonisieren; insbesondere die Fischereiregelung. Zudem ist der Landschaftsplan der aktuellen Erlasslage anzupassen.
Aufstellungsbeschluss zur 13. Änderung des Landschaftsplan Siegmündung, DS-Nr. 1710500, DS-Nr. 1910510 Konzept zur Besucherlenkung in der Bonner Siegaue als vorbereitendes Fachgutachten zur 13. Änderung des Landschaftsplans Siegmündung, DS 200154 weiteres Verfahren zur 13. Änderung des LP Siegmündung.
2 bis 3 Jahre nach Aufstellungsbeschluss und Gewährung von Haushaltsmitteln und Fördermitteln (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
Landschaftsplan Siegmündung, rechtskraft 1985, zuletzt geändert im Jahr 2011 (11. vereinfachte Änderung im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Vilich-Müldorf). Vorbereitung des Änderungsverfahrens mittels vorbereitender Gutachten durch die Verwaltung.
Noch nicht bekannt
Gesetzlich vorgegebene Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange je nach Verfahrensweg ein- oder zweistufig (Vgl. § 27 LG NW)
noch nicht bezifferbar
Amt für Umwelt- und Stadtgrün, Untere Naturschutzbehörde (Amt 67-6), E-Mail: unb@bonn.de
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