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Bedenken zur Verhältnismässigkeit der Satzung für Muffendorf Teil 1

Denkmalbereichssatzung „Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf“

Bedenken zur Verhältnismässigkeit der Satzung für Muffendorf Teil 1

Die Denkmalbereichsausweisung für Muffendorf verfolgt zweifellos legitime Ziele: Sie will den historischen Ortsgrundriss, die Bau- und Freiflächentypologie, die Silhouette und ortsbildprägende Sichtachsen erhalten. Das Gutachten wie der Satzungsentwurf erläutern ausführlich diese Schutzziele und sehen den Schutz des Ensembles als öffentliche Aufgabe. Doch werden dabei konsequent auch Gebäude ohne eigenen Denkmalwert einbezogen, ohne dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder auch nur die Abwägung milderer Mittel erfolgt. Das Gutachten bleibt die Analyse alternativer, weniger eingriffsintensiver Steuerungsinstrumente schuldig.

Gerade für die Eigentümer nicht schützenswerter Bauten, welche vielfach im Bereich vorkommen, bedeutet die umfassende Erlaubnispflicht nach § 6 der Satzung eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung sowie einen Widerspruch zum Bürokratieentlastungsgesetz. Dabei zeigt das Beispiel Bonn-Oberkassel, dass Schutzziele wie Ortsbild- und Substanzerhalt ebenso effektiv auch mittels Erhaltungs- und Gestaltungssatzung erreicht werden können – mit spürbar geringerer Belastung der Betroffenen.

Weitere Beispiele sind die Städte Leipzig und Brandenburg an der Havel, deren historische Stadtkerne erfolgreich durch Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen geschützt werden. Diese Instrumente ermöglichen den Erhalt des historischen Stadtkerns bei gleichzeitiger flexibler und verhältnismäßiger Handhabung, die für Eigentümer planbar und weniger belastend ist.

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